Obwohl die COVID-19-Pandemie die Welt zur Zeit mächtig im Schwitzkasten hält und somit auch kaum Raum für andere Dinge lässt, dreht sich die Welt ja dann doch irgendwie weiter. Am 28. April 2020 tritt nach langem Warten die neue Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in Kraft, die für uns Radfahrer einige wichtige Dinge zum Positiven regelt. Die Experten des Fahrradclubs ADFC haben die grundlegendsten Änderungen zusammengefasst.

Die neue StVO: Änderungen für Autofahrer
Überholabstand mindestens 1,50 m Meter, außerorts sogar zwei Meter
Autofahrer müssen Radfahrer mit mindestens 1,50 Metern Sicherheitsabstand überholen. Außerorts sind es sogar zwei Meter. Das galt zuvor schon durch Gerichtsentscheidungen, steht jetzt aber ausdrücklich in der StVO. Die Regelung gilt nach der Gesetzesbegründung unabhängig davon, ob Radfahrer auf der Fahrbahn, auf „Schutzstreifen“, Radfahrstreifen oder geschützten Radfahrstreifen („Protected Bikelanes“) unterwegs sind. Faktisch bedeutet diese Regel ein Überholverbot an Stellen, die nicht die notwendige Breite haben.
Höhere Bußgelder beim Parken auf Geh- und Radwegen
Für das Parken auf Geh- und Radwegen gelten höhere Bußgelder. Die bisherigen Bußgelder von 15 bis 30 Euro werden auf 55 bis 100 Euro erhöht. Erstmals gibt es für Parkverstöße bei Gefährdung zusätzlich einen Punkt in Flensburg. Auch andere Parkverstöße werden teurer, beispielsweise in zweiter Reihe und auf Straßenbahnschienen.
Gefährdung von Radfahrern wird mit deutlich höheren Bußgeldern geahndet
Wenn Autofahrer ohne Schulterblick abbiegen oder die Tür aufreißen, kann das für Radfahrer tödlich enden. Deshalb werden die Bußgelder deutlich erhöht. Wer als Autofahrer beim Abbiegen eine Person auf dem Rad gefährdet, muss mit einem Bußgeld von 140 Euro statt wie bisher 70 Euro rechnen – und einem Monat Fahrverbot. Wer beim Aussteigen unaufmerksam die Autotür öffnet und damit einen Radfahrer gefährdet, zahlt ebenfalls mehr: 40 statt 20 Euro.
Halten auf „Schutzstreifen“ ist jetzt verboten
Bisher durften Kraftfahrzeuge auf sogenannten „Schutzstreifen“ bis zu drei Minuten halten. Gemeint sind Fahrbahnmarkierungen für den Radverkehr mit gestrichelter Linie und Fahrradsymbol. Das Halten auf diesen Streifen ist mit der neuen StVO jetzt verboten.
Schrittgeschwindigkeit beim Abbiegen für Lkw
Um Abbiegeunfälle zu vermeiden, dürfen Lastkraftwagen über 3,5 Tonnen nur noch mit Schrittgeschwindigkeit rechts abbiegen. Das Schritttempo von 4 bis 7 km/h gibt dem Lkw-Fahrer mehr Zeit, die Abbiegesituation zu überblicken. Das Bußgeld für die Missachtung beträgt 70 Euro, dazu kommt ein Punkt im Fahreignungsregister.
Die neue StVO: Änderungen für Radfahrer
Nebeneinanderfahren ist erlaubt, sofern der Verkehr nicht behindert wird
Mit der StVO-Novelle ist es jetzt ausdrücklich erlaubt, dass man zu zweit nebeneinander mit dem Rad fahren darf. Anderer Verkehr darf dadurch zwar nicht behindert werden, aber solange genug Platz zum Überholen ist, ist keine Behinderung gegeben. Bislang lautete die Grundregel: Mit Fahrrädern muss einzeln hintereinander gefahren werden.
Grünpfeil für den Radverkehr
Mit der neuen StVO kommt als neues Verkehrszeichen der Grünpfeil für den Radverkehr. Es erlaubt das Rechtsabbiegen bei roter Ampel für Radfahrer nach vorherigem Anhalten. Entsprechende Verkehrszeichen sind bereits in Frankreich, Belgien und den Niederlanden zur Beschleunigung des Radverkehrs erfolgreich im Einsatz, dort sogar ohne Anhaltepflicht. Der schon bekannte Grünpfeil für den Autoverkehr gilt auch für den begleitenden Radweg, stellt die neue StVO klar.
Jugendliche und Erwachsene dürfen jetzt auch im Lastenrad mitfahren
Bisher durften in Deutschland nur Kinder bis sieben Jahre im Lastenrad mitgenommen werden. Ab sofort dürfen auch Menschen jenseits des Kinderalters auf Fahrrädern mitgenommen werden, die zur Personenbeförderung gebaut und entsprechend eingerichtet sind.
Regelwidriges Radfahren auf Gehwegen wird teuer
Zum Schutz von Fußgängern wird das Bußgeld für regelwidriges Radfahren auf Gehwegen von 10 bis 25 Euro auf 55 bis 100 Euro erhöht.
Neue Verkehrszeichen
Fahrradzone – hier haben Radfahrende Vorrang
Mit dem neuen Verkehrszeichen „Fahrradzone“ können größere Bereiche nach den Regeln für Fahrradstraßen eingerichtet werden. Radfahrer haben hier Vorrang, Autos dürfen höchstens 30 km/h fahren und müssen hinter Radfahrern zurückbleiben.
Radschnellweg – hier geht es zügig und sicher voran
Das neue Verkehrszeichen kennzeichnet den Beginn und Verlauf von Radschnellwegen, wie sie in vielen Metropolregionen derzeit geplant und gebaut werden. Radschnellwege sind breite, vom Autoverkehr weitgehend getrennte und idealerweise kreuzungsfreie Radvorrangrouten. Auf Radschnellwegen können auch längere Strecken zügig und sicher zurückgelegt werden, beispielsweise von Pendlern.
Lastenrad – die neue Art des Transports
Mit dem neuen Zusatzzeichen „Lastenfahrrad“ können extragroße Parkplätze oder spezielle Lieferzonen für Transport-Fahrräder eingerichtet werden.
Haifischzähne – hier müssen Autos abbremsen
Wer oft in den Niederlanden unterwegs ist, kennt sie schon: die „Haifischzähne“. Diese an Einmündungen auf die Fahrbahn gemalten Dreiecke zeigen mit der Spitze auf herannahende Autos – und signalisieren ihnen so die Vorfahrt des Radwegs. Mit der neuen StVO können sie auch in Deutschland eingesetzt werden.
Web: www.adfc.de