Änderungen des § 67 der StVZO: Und es ward (mehr) Licht!

Bereits vor zwei Jahren wurde der § 67 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) für Fahrradbeleuchtung geändert. Tagfahrlicht, Bremslicht, Fernlicht, Abblendlicht oder gar Blinker – die Neufassung liefert einige interessante Aspekte, die bislang jedoch kaum öffentliche Resonanz fanden. Wichtigste Änderung: Fahrradbeleuchtung ist bei der maximalen Beleuchtungsstärke mittlerweile bestimmten Kraftfahrzeugklassen gleichgestellt.

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Wie der pressedienst-fahrrad aufzeigt, fanden trotz wichtiger Änderungen des § 67 der StVZO diese in den letzten beiden Jahren kaum Beachtung. Dabei hat sich für uns Fahrradfahrer eine Menge zum Positiven gewandelt. Ein Beispiel hierfür ist die neue Regelung beim Tagfahrlicht. Bei einem Scheinwerfer mit dieser Funktion sind zusätzliche LEDs eingebaut, die für mehr Sichtbarkeit oberhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Hell-Dunkel-Grenze sorgen. Bis zur Gesetzesänderung lag die Beleuchtungsstärke für einen Tagfahrlichtscheinwerfer bei maximal zwei Lux. Weil als Grundlage die EU-Regelung für Tagfahrleuchten der Kategorie L, M, N und T herangezogen wird, sind jetzt zwölf Lux erlaubt. Ein Fahrradscheinwerfer darf am Tag also so hell leuchten wie zum Beispiel ein Traktorscheinwerfer.

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Bremslicht oder Bremslicht-Funktion: Nichts geht ohne Reglementierung

Ebenfalls reglementiert ist die Funktion des Bremslichts. Als Bremslicht darf es allerdings nur bezeichnet werden, wenn es auch eine Verbindung zum Bremshebel hat, andernfalls wird von einer Bremslicht-Funktion oder einem Verzögerungslicht gesprochen. Neu ist, dass für die Beleuchtungsstärke von Bremslichtern am Fahrrad ebenfalls eine EU-Richtlinie für Traktoren (Klasse L) herangezogen wird. Unter diese Regelung fallen auch Blinker, die jedoch nur an mehrspurigen Rädern wie Liegerädern und Rädern mit Aufbauten, die ein Handzeichen verdecken, erlaubt sind. S Pedelecs, die gesetzlich als Kleinkrafträder gelten, dürfen ebenfalls mit einem Blinker ausgestattet sein.

Als weiteren wichtigen Faktor für die aktuellen Entwicklungen führt der pressedienst-fahrrad die 2015 verabschiedete Richtlinie ISO 6742 an. Diese gibt internationale Standards für die Funktion von Fahrradbeleuchtung vor und ist ebenfalls in der StVZO erwähnt. Darin ist unter anderem geregelt, wie ein Fernlicht für Radfahrer konzipiert werden soll. Diese Funktion steht aktuell insbesondere E Bike-Fahrern zur Verfügung, da der Akku kurzfristig per Knopfdruck die erforderliche Power bringt, um mehr Leistung bereitzustellen. Außerdem profitieren Radfahrer mit Federgabel von der Funktion. Beim Einfedern wird der Lichtradius im Normalfall kleiner. Räder mit Fernlicht sind von den Auswirkungen weniger betroffen, da das Fernlicht das Sichtfeld nach oben vergrößert.

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Deutschland und Fahrradbeleuchtung: Immer noch ein Sonderfall

Der pressedienst-fahrrad gibt allerdings zu bedenken, dass trotz internationaler Vorgaben und Regelungen die deutsche Gesetzgebung ein Sonderfall ist. So müssen alle lichttechnischen Einrichtungen in Deutschland eine Zulassung des Kraftfahrtbundesamtes haben. Diese stellt zum Beispiel sicher, dass die Hell-Dunkel-Grenze eingehalten wird und ein korrekt eingestellter Scheinwerfer nicht blenden kann. Die sogenannte K Nummer brauchen sowohl Dynamo- als auch Akku-Lichter. Letztere sind bereits seit der vorangegangenen StVZO-Änderung von 2013 gesetzlich erlaubt. Bei E Bikes darf die Lichtanlage deshalb aus dem Akku direkt gespeist werden, ohne dass ein weiterer Dynamo verpflichtend ist. Für Elektrofahrräder gibt es ab 2019 noch eine Sonderregelung: Bei leerem Akku muss eine Stromversorgung von mindestens zwei Stunden für die Beleuchtung gewährleistet sein.